In dem seit Dezember 2018 geltenden Digitale-Versorgung-Gesetz (DGV) ist festgelegt, dass digitale Gesundheitsanwendungen (kurz DiGA) nun von Ärzten oder Psychotherapeuten verschrieben werden können und somit durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden können. Doch es gibt Voraussetzungen, die eine digitale Gesundheitsanwendung erfüllen muss, damit sie die Erstattung der Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Grob gesagt muss die Anwendung einen medizinischen Zweck
Seit Dezember 2019 gilt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DGV). Es legt fest, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine Versorgung mit digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, haben. Also eine App auf Rezept, die von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden kann und durch die Krankenkasse erstattet wird. Doch nicht alle digitalen Gesundheitsanwendungen, kurz diGA, bestehen das strenge Prüfverfahren des Bundesinstituts für
Datenschutz als Voraussetzung für digitale Gesundheitsanwendungen Seit Dezember 2019 gilt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), in dem unter anderem das Verschreiben von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) durch Ärzte oder Psychotherapeuten festgeschrieben ist. Um als digitale Gesundheitsanwendung deklariert zu werden, müssen Hersteller solcher Apps verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um das strenge Prüfverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu bestehen. Eine dieser Voraussetzungen ist